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Deutschland 24/7! Bildrechte und wie Sie dabei auf der sicheren Seite sind

Geschrieben am Mittwoch, dem 05. August 2015 von Deutschland-247.de

Deutschland Infos
Freie-PM.de: (Mynewsdesk) Die Bilder für die Unternehmens-Website liefert die erstellende Agentur gleich mit? ? Ja, aber nur wenn die Verantwortlichkeit für die Bildrechte qua Vertrag eindeutig geklärt sind!



Bei dem Aufbau einer neuen Internetpräsenz greifen viele Unternehmen oder Gewerbetreibende auf dafür spezialisierte Agenturen zurück, denn diese kennen sich im Zweifel besser damit aus, was die Kunden erwarten, wenn sie eine Webseite besuchen. Zumindest sollte diese kundenfreundlich und übersichtlich in der Handhabung sein, aber natürlich auch ansprechend aussehen, damit der Kunde gerne und eventuell auch möglichst lange dort verweilt.



Für letzteres bedarf es in der Regel aber nicht nur Text, sondern neben grafischen Darstellungen auch Fotografien, die den Text untermalen und visualisieren sollen. Wer insoweit keine eigenen Fotos zur Verfügung hat oder selbst erstellen möchte, dem hilft die Agentur auch hier, indem sie Fotos von Dritter Seite auf der Webseite einfügt.



Wer sich allerdings dazu entschließt, seine Webseite mit fremden Fotos zu schmücken, der sollte auch die hierfür erforderlichen Rechte haben und nachweisen können. Dies bestätigte noch mal eindrücklich eine jüngere Entscheidung des OLG München ( Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14 ).



Was war passiert?



Ein Unternehmen hatte sich bei dem Aufbau ihrer Internetpräsenz eben einer Werbeagentur bedient. Dabei wurde unter anderen eine Fotografie verwendet und online gestellt, an der eine andere Bildagentur Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz hatte. Die Bildagentur mahnte deswegen das Unternehmen, dass diese Fotografie nun auf seiner Internetseite verwandte ab. Eine Abmahnung ist das außergerichtliche Mittel, um gegen Rechtsverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz vorzugehen. Mit dieser wird der Abgemahnte in der Regel zur Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung aufgefordert, sowie zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, daneben wird mit der Abmahnung in der Regel auch noch Schadensersatz geltend gemacht.



Ganz offensichtlich kam es nicht zu einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Denn die Bildagentur erhob Klage. Offensichtlich ging es der Beklagten (dem Unternehmen, dass eben die Fotografie auf der Internetseite verwendete) finanziell schon nicht mehr ganz so gut, denn sie musste Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird dann bewilligt, wenn zum einen nur geringe finanzielle Mittel vorhanden sind, zum anderen muss der Rechtsstreit für den Antragsteller aber auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten. Und im Rahmen einer solchen Prüfung hatte das Gericht hier nun zu entscheiden, ob der Beklagte mit seinem Vorbringen eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben wird. Anders ausgedrückt: Das Gericht musste prüfen, ob das Unternehmen eventuell zu Unrecht von der Bildagentur in Anspruch genommen wird und eine Verteidigung vor Gericht damit erfolgreich scheinen könnte.



?Ja, ja, die Bilder können verwendet werden? reicht nicht.



Zum Leidwesen des Unternehmens sah das OLG München die Chance, sich erfolgreich gegen die Klage der Bildagentur verteidigen zu können, aber als genauso gering an, wie die Vorinstanz. Das Unternehmen hatte nämlich nur zur Verteidigung vorbringen können, dass die Werbeagentur ihr doch zugesichert habe, dass sie die erforderlichen Rechte für die Verwendung der Fotografie erworben hatte und diese Rechte damit wirksam an sie, die Beklagte, übertragen konnte.



Dies ließ das OLG München jedoch nicht ausreichen. Um seiner sogenannten Darlegungslast in ausreichendem Maße nachzukommen, hätte das Unternehmen nach Ansicht des Gerichts von der Werbeagentur überprüfbare Unterlagen einholen und vorlegen müssen, die die Rechteinhaberschaft nachweist. So habe die Beklagte nicht konkret erläutert, dass ihr ein Nutzungsrecht an den Fotografien zugestanden hätte.



Schadensersatz nach Lizenzanalogie



Da das Unternehmen die Rechtekette nicht nachweisen konnte, über die es die erforderlichen Rechte an der Fotografie erworben haben soll, hatte es sich schadensersatzpflichtig gemacht. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit ein vorwerfbares fahrlässiges Verhalten dar, dass sich das Unternehmen schlicht auf die Zusicherung verlassen und sich keine überprüfbaren Unterlagen eingeholt hatte. Damit hatte es gegen seine Prüfpflichten verstoßen.



Wie hoch der Schadensersatzbetrag (darüber wurde in der Entscheidung des OLG München nicht befunden) dann ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser wird in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelt, d.h. es wird geschätzt, wieviel der Verwender wohl hätte zahlen müssen, hätte er eine entsprechende Lizenz vom ursprünglichen Rechteinhaber erworben. Zur Berechnung werden insoweit die branchenüblichen Tarife und Vergütungssätze herangezogen.



Dabei wird der zu zahlenden Schadensersatzbetrag bei einem privaten Anbieter auf eBay beispielsweise in der Regel geringer ausfallen als der eines gewerblichen Anbieters, wenn dieser in rechtsverletzender Weise urheberrechtlich geschützte Fotografien online stellen würden.



So verurteilte beispielsweise das AG München (Urteil v. 22.08.2014, Az.: 142 C 12802/14 ) einen Beklagten zur Zahlung rund 500 Euro Schadensersatz, der in rechtsverletzender Weise eine Fotografie im Internet online gestellt hatte. Ein ähnlicher Betrag wurde dem Rechteinhaber vom LG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11 ) bei der Verwendung eines seiner Fotos zugesprochen, auf dem ein Schnitzel mit Zitronenscheibe zu sehen war. Allerding wurde in beiden Fällen die fiktive Lizenzgebühr verdoppelt, da nicht nur das Bild unberechtigter Weise genutzt wurde, sondern auch der Urheber nicht genannt wurde, mithin der Bildquellennachweis an dem jeweiligen Bild fehlte. Denn der Urheber hat gem. § 13 UrhG ? das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. ? Hat er dies bestimmt und wird diese Vorgabe nicht umgesetzt, so kann eine Verdoppelung des Lizenzbetrages angemessen sein. Ein teures Vergnügen also, so oder so.



Fazit: Nicht ohne Vertrag!



Wer sich demnach zukünftig einen Internetauftritt einrichten lassen möchte, der sollte genau darauf achten, ob der mit dieser Aufgabe Betraute auch tatsächlich die erforderlichen Rechte innehat, wenn er hierfür fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material verwendet. Und dabei reicht es nicht, sich diese Rechte schlicht zusichern zu lassen, mag der Auftragnehmer auch noch so vertrauensvoll und zuverlässig sein. Die Rechtekette vom Fotografen zur Bildagentur, zum Auftragnehmer bis zum Auftraggeber muss schließlich im Zweifel vom Auftraggeber mittels Vorlage von Unterlagen bzw. entsprechender (Lizenz-) Verträge nachgewiesen werden können, um einer möglichen Schadensersatzpflicht zu entgehen. Klingt kompliziert? Ist es auch. Man will sich als beauftragendes Unternehmen ja schließlich nicht immer durch acht Vertragswerke zu jedem einzelnen Foto wühlen. In Folge dessen sollten die Verträge mit der Agentur unbedingt einen Passus enthalten, in dem die notwendigen Rechteübertragungen zugesichert werden und die Agentur eben dafür einsteht. Hätte es einen solchen Passus gegeben, hätte sich das hier beklagte Unternehmen nämlich schlicht an seine Werbeagentur wenden können ? und die hätten die ? verbockte ? Zeche bezahlen müssen.



In der Theorie ist es also alles gar nicht so schwierig. In der Praxis jedoch, in der alles ganz schnell gehen soll oder gar muss, werden nicht nur Bildrechte, sondern auch sonstige Vertragsfragen gerne stiefmütterlich betrachtet. Die Folgen, die dieses laisse faire haben kann, lassen sich im Urteil des OLG München wunderbar nachlesen. Nicht nur, aber gerade in Bezug auf Fotografien sollte dieser Aspekt in Anbetracht der Tatsache, dass Fotografen oder Bildagenturen gezielt nach unrechtmäßig verwendeten Bildern suchen bzw. suchen lassen, sollte dieser Aspekt nicht auf die leichte Schulter genommen werden.



In diesem Sinne, weniger laisse faire ist manchmal mehr.



Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Dirks &amp; Diercks in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog.











Diese Pressemitteilung wurde via Mynewsdesk versendet. Weitere Informationen finden Sie im Mynewsdesk .



Shortlink zu dieser Pressemitteilung:

http://shortpr.com/iv4urh



Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:

http://www.themenportal.de/multimedia/bildrechte-und-wie-sie-dabei-auf-der-sicheren-seite-sind-87571
Mynewsdesk ist ein effektives und kosteneffizientes PR Werkzeug, das in der komplexen Medienlandschaft von heute funktioniert.

Sven Törnkvist, Industry Head, Google Sweden

Mit dem Newsroom als All-In-One-PR-Solution ist Mynewsdesk in Skandinavien Marktführer. Mehr als 5.000 Markenunternehmen, wie Google, Microsoft, Volkswagen & Audi, nutzen weltweit erfolgreich die PR-Software-Lösung von Mynewsdesk.

Seit der Gründung 2003 in Schweden expandiert Mynewsdesk kontinuierlich und hat heute Niederlassungen in Großbritannien, Norwegen, Dänemark und Singapur. Seit Oktober 2013 ist Mynewsdesk auf dem deutschen PR-Markt aktiv.

Insgesamt arbeiten über 160 Mitarbeiter leidenschaftlich daran, dass Unternehmen Storytelling und Echzeit-Marketing optimal für sich nutzen können und so zum PR-Vorreiter werden.
Mynewsdesk
Tabea Christiane Jost, MSc
6 Etage, Aufgang 3, Ritterstraße 12 - 14
10969 Berlin
tabea.jost@mynewsdesk.com
0049 30 208 479 505
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(News & Infos zum SEO-Contest >> SchnitzelMitKartoffelsalat << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


(Mynewsdesk) Die Bilder für die Unternehmens-Website liefert die erstellende Agentur gleich mit? ? Ja, aber nur wenn die Verantwortlichkeit für die Bildrechte qua Vertrag eindeutig geklärt sind!



Bei dem Aufbau einer neuen Internetpräsenz greifen viele Unternehmen oder Gewerbetreibende auf dafür spezialisierte Agenturen zurück, denn diese kennen sich im Zweifel besser damit aus, was die Kunden erwarten, wenn sie eine Webseite besuchen. Zumindest sollte diese kundenfreundlich und übersichtlich in der Handhabung sein, aber natürlich auch ansprechend aussehen, damit der Kunde gerne und eventuell auch möglichst lange dort verweilt.



Für letzteres bedarf es in der Regel aber nicht nur Text, sondern neben grafischen Darstellungen auch Fotografien, die den Text untermalen und visualisieren sollen. Wer insoweit keine eigenen Fotos zur Verfügung hat oder selbst erstellen möchte, dem hilft die Agentur auch hier, indem sie Fotos von Dritter Seite auf der Webseite einfügt.



Wer sich allerdings dazu entschließt, seine Webseite mit fremden Fotos zu schmücken, der sollte auch die hierfür erforderlichen Rechte haben und nachweisen können. Dies bestätigte noch mal eindrücklich eine jüngere Entscheidung des OLG München ( Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14 ).



Was war passiert?



Ein Unternehmen hatte sich bei dem Aufbau ihrer Internetpräsenz eben einer Werbeagentur bedient. Dabei wurde unter anderen eine Fotografie verwendet und online gestellt, an der eine andere Bildagentur Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz hatte. Die Bildagentur mahnte deswegen das Unternehmen, dass diese Fotografie nun auf seiner Internetseite verwandte ab. Eine Abmahnung ist das außergerichtliche Mittel, um gegen Rechtsverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz vorzugehen. Mit dieser wird der Abgemahnte in der Regel zur Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung aufgefordert, sowie zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, daneben wird mit der Abmahnung in der Regel auch noch Schadensersatz geltend gemacht.



Ganz offensichtlich kam es nicht zu einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Denn die Bildagentur erhob Klage. Offensichtlich ging es der Beklagten (dem Unternehmen, dass eben die Fotografie auf der Internetseite verwendete) finanziell schon nicht mehr ganz so gut, denn sie musste Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird dann bewilligt, wenn zum einen nur geringe finanzielle Mittel vorhanden sind, zum anderen muss der Rechtsstreit für den Antragsteller aber auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten. Und im Rahmen einer solchen Prüfung hatte das Gericht hier nun zu entscheiden, ob der Beklagte mit seinem Vorbringen eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben wird. Anders ausgedrückt: Das Gericht musste prüfen, ob das Unternehmen eventuell zu Unrecht von der Bildagentur in Anspruch genommen wird und eine Verteidigung vor Gericht damit erfolgreich scheinen könnte.



?Ja, ja, die Bilder können verwendet werden? reicht nicht.



Zum Leidwesen des Unternehmens sah das OLG München die Chance, sich erfolgreich gegen die Klage der Bildagentur verteidigen zu können, aber als genauso gering an, wie die Vorinstanz. Das Unternehmen hatte nämlich nur zur Verteidigung vorbringen können, dass die Werbeagentur ihr doch zugesichert habe, dass sie die erforderlichen Rechte für die Verwendung der Fotografie erworben hatte und diese Rechte damit wirksam an sie, die Beklagte, übertragen konnte.



Dies ließ das OLG München jedoch nicht ausreichen. Um seiner sogenannten Darlegungslast in ausreichendem Maße nachzukommen, hätte das Unternehmen nach Ansicht des Gerichts von der Werbeagentur überprüfbare Unterlagen einholen und vorlegen müssen, die die Rechteinhaberschaft nachweist. So habe die Beklagte nicht konkret erläutert, dass ihr ein Nutzungsrecht an den Fotografien zugestanden hätte.



Schadensersatz nach Lizenzanalogie



Da das Unternehmen die Rechtekette nicht nachweisen konnte, über die es die erforderlichen Rechte an der Fotografie erworben haben soll, hatte es sich schadensersatzpflichtig gemacht. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit ein vorwerfbares fahrlässiges Verhalten dar, dass sich das Unternehmen schlicht auf die Zusicherung verlassen und sich keine überprüfbaren Unterlagen eingeholt hatte. Damit hatte es gegen seine Prüfpflichten verstoßen.



Wie hoch der Schadensersatzbetrag (darüber wurde in der Entscheidung des OLG München nicht befunden) dann ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser wird in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelt, d.h. es wird geschätzt, wieviel der Verwender wohl hätte zahlen müssen, hätte er eine entsprechende Lizenz vom ursprünglichen Rechteinhaber erworben. Zur Berechnung werden insoweit die branchenüblichen Tarife und Vergütungssätze herangezogen.



Dabei wird der zu zahlenden Schadensersatzbetrag bei einem privaten Anbieter auf eBay beispielsweise in der Regel geringer ausfallen als der eines gewerblichen Anbieters, wenn dieser in rechtsverletzender Weise urheberrechtlich geschützte Fotografien online stellen würden.



So verurteilte beispielsweise das AG München (Urteil v. 22.08.2014, Az.: 142 C 12802/14 ) einen Beklagten zur Zahlung rund 500 Euro Schadensersatz, der in rechtsverletzender Weise eine Fotografie im Internet online gestellt hatte. Ein ähnlicher Betrag wurde dem Rechteinhaber vom LG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11 ) bei der Verwendung eines seiner Fotos zugesprochen, auf dem ein Schnitzel mit Zitronenscheibe zu sehen war. Allerding wurde in beiden Fällen die fiktive Lizenzgebühr verdoppelt, da nicht nur das Bild unberechtigter Weise genutzt wurde, sondern auch der Urheber nicht genannt wurde, mithin der Bildquellennachweis an dem jeweiligen Bild fehlte. Denn der Urheber hat gem. § 13 UrhG ? das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. ? Hat er dies bestimmt und wird diese Vorgabe nicht umgesetzt, so kann eine Verdoppelung des Lizenzbetrages angemessen sein. Ein teures Vergnügen also, so oder so.



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Wer sich demnach zukünftig einen Internetauftritt einrichten lassen möchte, der sollte genau darauf achten, ob der mit dieser Aufgabe Betraute auch tatsächlich die erforderlichen Rechte innehat, wenn er hierfür fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material verwendet. Und dabei reicht es nicht, sich diese Rechte schlicht zusichern zu lassen, mag der Auftragnehmer auch noch so vertrauensvoll und zuverlässig sein. Die Rechtekette vom Fotografen zur Bildagentur, zum Auftragnehmer bis zum Auftraggeber muss schließlich im Zweifel vom Auftraggeber mittels Vorlage von Unterlagen bzw. entsprechender (Lizenz-) Verträge nachgewiesen werden können, um einer möglichen Schadensersatzpflicht zu entgehen. Klingt kompliziert? Ist es auch. Man will sich als beauftragendes Unternehmen ja schließlich nicht immer durch acht Vertragswerke zu jedem einzelnen Foto wühlen. In Folge dessen sollten die Verträge mit der Agentur unbedingt einen Passus enthalten, in dem die notwendigen Rechteübertragungen zugesichert werden und die Agentur eben dafür einsteht. Hätte es einen solchen Passus gegeben, hätte sich das hier beklagte Unternehmen nämlich schlicht an seine Werbeagentur wenden können ? und die hätten die ? verbockte ? Zeche bezahlen müssen.



In der Theorie ist es also alles gar nicht so schwierig. In der Praxis jedoch, in der alles ganz schnell gehen soll oder gar muss, werden nicht nur Bildrechte, sondern auch sonstige Vertragsfragen gerne stiefmütterlich betrachtet. Die Folgen, die dieses laisse faire haben kann, lassen sich im Urteil des OLG München wunderbar nachlesen. Nicht nur, aber gerade in Bezug auf Fotografien sollte dieser Aspekt in Anbetracht der Tatsache, dass Fotografen oder Bildagenturen gezielt nach unrechtmäßig verwendeten Bildern suchen bzw. suchen lassen, sollte dieser Aspekt nicht auf die leichte Schulter genommen werden.



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Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Dirks &amp; Diercks in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog.











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Wir leben in Zeiten, in der die Grenzen zwischen Mensch und Maschine zunehmend verschwimmen, und so erhebt sich die Frage: Ist dies die Zukunft oder der Anfang vom Ende? Diese Frage lädt uns ein, über die Rolle von KI und Robotern in unserem Leben nachzudenken und darüber, wie wir als globale Gemeinschaft zukünftig leben möchten.



Der Deutsch-Japaner, Unternehmer und Vortragsredner Michael Okada sagt dazu: "In einer Zeit, in ...

 ARCOTEL Hotels: Green Key-Siegel für alle 11 Häuser (PR-Gateway, 27.03.2024)
Internationale Zertifizierung für hervorragende Nachhaltigkeitsstandards

ARCOTEL-NachhaltigkeitWien, 27. März 2024 Nachhaltiges Reisen liegt im Trend und wird zunehmend zum Buchungsfaktor für Reisende. Bei ARCOTEL wird der Umweltgedanke seit jeher ehrlich gelebt. Das hat die Hotelgruppe aus Wien jetzt auch von unabhängiger Seite bestätigt bekommen: Alle aktuell 11 ARCOTEL Hotels in Deutschland und Österreich sind v ...

 Der Stoff, aus dem man Wertschöpfung macht: HDT-Werkstoff-Seminare (Berlin-hdt, 27.03.2024)
Neue Werkstoff- und Fertigungskonzepte sind ein wichtiger Schlüssel zur Sicherung des Industriestandortes Deutschland. Nicht erst seit der letzten Zeit geht ein beträchtlicher Teil der Innovation – und mithin der Wertschöpfung – auf Ergebnisse aus der Material- und Werkstoffforschung und die damit verbundenen neuen Produktionsverfahren zurück. Hierdurch werden Wohlstand und Millionen Arbeitsplätze gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Der jährliche Umsatz von Unternehmen aus der Mater ...

 LogiMAT 2024: Großes Interesse an Automatisierung - Starke Nachfrage vor allem von ausländischen Firmen (PR-Gateway, 27.03.2024)
Modernisierungs-Stau in vielen mittelständischen Unternehmen

Stuttgart/Pfronstetten, 27. März 2024. Die Maschinenbaubranche sieht großen Bedarf an weiteren Automatisierungsschritten. Allerdings bremsen wirtschaftliche Unsicherheit und fehlende Voraussetzungen die Bereitschaft, die notwendigen Maßnahmen kurzfristig umzusetzen. Das meldet der Pfronstetter Intralogistik-Spezialist CSP von der LogiMAT 2024, die vom 19. bis 21. März 2024 in ...

 Zwei Thüringer Gourmet-Sterne leuchten im Weimarer Land (PR-Gateway, 27.03.2024)


Im Spa & GolfResort Weimarer Land kann man ab sofort gleich zweimal auf Sterne-Niveau genießen. Marcello Fabbri, der als erster für ein Thüringer Restaurant einen Stern erkochte, erhielt gestern Abend im Rahmen einer Festveranstaltung in Hamburg einen Stern im Guide Michelin, diesmal für sein Restaurant "The First" in Blankenhain.

Damit finden Gourmets im Go ...

 NEXCOMs neue Software-definierte Edge-Computing-Lösungen auf der Embedded World 2024 (PR-Gateway, 27.03.2024)
Stärkung von OT und IoT mit Embedded-Betriebssystem und Cloud-to-Edge-Microservices für verbesserte Edge-KI

New Taipei, Taiwan - 27. März 2024 - NEXCOM wird AIC OT-X, das neueste Software-definierte Edge-Computing-Betriebssystem für IoT-Geräte, auf der Embedded World 2024 in Nürnberg, Deutschland, vom 9. bis 11. April 2024 in Halle 5, Stand 5-253 präsentieren. Der erfahrene Edge- und IoT-Hersteller kehrt nach zehn Jahren zur Embedded World zurück und zeigt eine Reihe von Produkten, di ...

 NTT DATA und Reiz Tech kündigen Joint Venture in Litauen an: Gemeinsame Bereitstellung von IT-Lösungen im DACH-Raum (PR-Gateway, 27.03.2024)


München, 21. März 2024 - NTT DATA gründet gemeinsam mit dem litauischen End-to-End-IT-Dienstleister Reiz Tech ein Joint Venture. Mit LITIT als Delivery Center für IT-Projekte im DACH-Raum setzt NTT DATA auf Wachstum und sichert sich erfahrene Fachkräfte in der Softwareentwicklung sowie im Support. Das neue Unternehmen soll Ende 2024 rund 100 Spezialisten beschäftigen und in den näch ...

 Frühling in der Provinz Brescia: Farbenrausch und Rosenduft (Maggioni, 26.03.2024)
Vom Klima begünstigt, von der Sonne geküsst – der Gardasee mit seiner privilegierten Lage am Südrand der Alpen erlebt im Frühling eine regelrechte Blüten-Explosion. Hier und im bergigen Hinterland der Seen, in der hügeligen Franciacorta und in der Bassa Bresciana, der großen Ebene, laden jetzt wieder unterschiedlichste Parks, Gärten und Naturschutzgebiete Frühlingshungrige zum Schauen, Staunen und Schnuppern ein.

Blühende Festung

Hoch über dem Städtchen Lonato di ...

 Galileo Group ist jetzt SAP Silber Partner (PR-Gateway, 26.03.2024)


München, 26. März 2024 - Die Galileo Group AG, ein führender deutscher Softwareanbieter sowohl für schlüsselfertige Integrationen von SAP-zentrischen IT-Factories als auch für Release-, Change- und Transport-Management für SAP®-Lösungen, ist seit kurzem Mitglied des SAP PartnerEdge Programms für Softwareentwicklung. Im Zuge dessen wurde die Galileo Group als SAP Silber Partner Build zertifiziert.



Der Münchner Softwareanbieter hat erfolgreich am SAP PartnerEdge Pro ...

 Organ-Modell erleichtert Verständnis von Pilzinfektionen (PR-Gateway, 26.03.2024)
Erfolgreiche Zusammenarbeit von Wissenschaft, Klinik und Industrie

Miniaturmodelle menschlicher Organe auf einem Chip - das ist der Ansatz, mit dem das Jenaer Biotechnologie-Unternehmen Dynamic42 Partner in der pharmakologischen und klinischen Forschung unterstützt. Jüngster Erfolg: Mithilfe eines 3D-Darm-Modells auf einem Biochip konnten die Forscher die Dynamik untersuchen, mit der Hefepilze das Darmgewebe durchdringen und zu sys ...

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