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E-Auto

E-Auto-Akkus: Diese Mindesthaltbarkeit schreibt die EU jetzt vor

Ab November gilt für E-Autos erstmals eine gesetzliche Mindestkapazität für Antriebsbatterien. Was die neue EU-Regel für Käufer bedeutet.

Ladekabel an einem Elektroauto, Symbolbild zur Akku-Regelung
Symbolbild (KI-generiert)

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Wer sich ein Elektroauto kauft, fragt sich früher oder später dasselbe: Wie lange hält eigentlich der Akku? Die EU gibt darauf künftig eine verbindliche Antwort. Ab November wird erstmals gesetzlich festgelegt, wie viel Kapazität eine Antriebsbatterie nach mehreren Jahren mindestens noch haben muss.

Was ändert sich für E-Autos?

Grundlage ist die EU-Verordnung Euro 7 (EU 2024/1257). Sie legt erstmals verbindliche Mindeststandards für die Langlebigkeit von Antriebsbatterien fest. Bislang konnten Hersteller Garantien für ihre Akkus weitgehend frei gestalten. Künftig gilt ein gesetzlicher Mindestwert, an dem sich jedes neu typgenehmigte Modell messen lassen muss.

Die Regelung betrifft Personenkraftwagen der Klasse M1 sowie leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, dazu zählen auch Plug-in-Hybride. Zuständig für die Prüfung sind die Typgenehmigungsbehörden, die die Einhaltung im Rahmen der Typgenehmigung dokumentieren müssen.

Wie sah es bisher aus?

Bereits heute geben die meisten Hersteller freiwillige Garantien auf ihre Hochvoltakkus. Volkswagen, Skoda, Cupra und Seat etwa sichern acht Jahre oder 160.000 Kilometer zu, das ist bei vielen Marken mittlerweile Standard. Diese Zusagen waren bislang aber eine unternehmerische Entscheidung und keine gesetzliche Pflicht. Verbraucherschützer kritisierten das immer wieder, weil Käufer beim Gebrauchtwagenkauf kaum verlässlich einschätzen konnten, wie stark ein Akku bereits gealtert ist.

Ab wann gilt die neue Pflicht?

Für neu entwickelte Modelle mit neuer Typgenehmigung greift die Regelung ab dem 29. November 2026. Für alle weiteren Neuzulassungen wird sie spätestens ab dem 29. November 2027 verbindlich. Konkret muss die nutzbare Batteriekapazität nach fünf Jahren oder 100.000 Kilometern noch mindestens 80 Prozent des ursprünglichen Werts erreichen. Nach acht Jahren oder 160.000 Kilometern dürfen es nicht weniger als 72 Prozent sein. Bei leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N1 gelten mit rund 75 beziehungsweise 67 Prozent etwas niedrigere Werte. Unterschreitet ein Fahrzeug diese Marken, gilt das als Mangel.

Das sollten Sie jetzt wissen

  • Die neue Mindestkapazität gilt ab 29. November 2026 für neu typgenehmigte Modelle, spätestens ab 29. November 2027 für alle Neuzulassungen.
  • Nach 5 Jahren oder 100.000 Kilometern müssen mindestens 80 Prozent der ursprünglichen Akkukapazität erhalten bleiben.
  • Nach 8 Jahren oder 160.000 Kilometern sind mindestens 72 Prozent vorgeschrieben.
  • Betroffen sind Pkw der Klasse M1 sowie leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, einschließlich Plug-in-Hybride.
  • Die Einhaltung wird von den Typgenehmigungsbehörden geprüft und dokumentiert.

Parallel dazu kommt ab Februar 2027 der digitale Batteriepass für neue Antriebsbatterien über zwei Kilowattstunden Kapazität. Käufer sollen damit künftig Herkunft, Zusammensetzung und Alterungszustand eines Akkus deutlich einfacher nachvollziehen können.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.