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Recht & Urteile

Rabatt nur per App: Warum die Klage gegen Lidl jetzt scheiterte

Verbraucherschützer wollten App-exklusive Rabatte bei Lidl per Klage stoppen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat jetzt entschieden – mit Folgen auch für den Bundesgerichtshof.

Einkaufswagen mit Smartphone in einem Supermarkt als Symbolbild für App-Rabatte
Symbolbild (KI-generiert)

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Millionen Kunden ohne Smartphone kaufen bei Lidl regelmäßig teurer ein als App-Nutzer. Verbraucherschützer wollten das per Gericht stoppen. Ob die Klage Erfolg hatte, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel jetzt in einem Verfahren, das auch für Netto und Penny Bedeutung hat.

Warum landete Lidl überhaupt vor Gericht?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Rabatt-App „Lidl Plus“ geklagt. Auslöser war ein konkretes Beispiel: Auf das Mineralwasser Volvic Touch & Tee gab es einen Preisnachlass von 53 Prozent – aber nur für Kunden, die den Rabattcode über die App einlösten.

Der vzbv sah darin eine Benachteiligung. Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und teilweise auch jüngere Kunden könnten solche Apps oft nicht oder nicht ohne Weiteres nutzen. Sie zahlten dadurch strukturell mehr für die gleichen Produkte.

Wie ähnliche Verfahren bei anderen Händlern ausgingen

Der Fall gegen Lidl war nicht der erste seiner Art. Der vzbv war bereits gegen die App-Rabatte von Netto und Penny vorgegangen. Beide Klagen scheiterten bereits vorher.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage gegen Netto am 18. März 2026 ab. Das Oberlandesgericht Hamm folgte am 16. April 2026 im Fall Penny. Beide Gerichte verneinten eine mittelbare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – aus Sicht der Richter reichten die vorgelegten Daten zur Internetnutzung nicht als Beleg für eine Benachteiligung aus.

Der Streitpunkt vor dem Brandenburger Gericht

Im Fall Lidl verhandelte das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel am 15. September 2026. Anders als bei Netto und Penny ging es diesmal aber gar nicht in der Sache um die Frage der Diskriminierung selbst. Das Gericht musste zunächst klären, ob es überhaupt zuständig ist.

Das Gericht sah sich als erste Instanz nicht in der Verantwortung. Die Klage stützte sich auf das AGG, das nach Auffassung der Richter nicht auf Verbraucherschutz im engeren Sinn ausgerichtet ist. Solche Streitigkeiten gehören demnach vor ein Landgericht, nicht direkt vor ein Oberlandesgericht.

So entschied das Gericht am Ende

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage des vzbv gegen Lidl am 29. September 2026 ab – mit der Begründung, „sachlich nicht zuständig“ zu sein. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die App-Rabatte diskriminierend sind, traf das Gericht damit nicht.

Für den vzbv bedeutet das: Der Streit ist nicht beendet, sondern muss vor einem Landgericht neu aufgerollt werden, wenn die Verbraucherschützer daran festhalten wollen. Gleichzeitig ließ das Gericht die Revision zu. Damit könnte am Ende der Bundesgerichtshof über die grundsätzliche Frage entscheiden müssen, ob exklusive App-Rabatte zulässig sind.

Lidl selbst verteidigte „Lidl Plus“ im Verfahren als freiwilliges Zusatzangebot, das Kunden zusätzliche Preisvorteile ermögliche, aber niemanden zum Einkauf zu Normalpreisen zwinge.

Das sollten Sie jetzt wissen

  • Kurzfristig ändert sich für Kunden nichts: Lidl und andere Händler dürfen App-exklusive Rabatte weiter anbieten.
  • Das Urteil ist eine Verfahrensentscheidung, keine inhaltliche Klärung der Diskriminierungsfrage.
  • Ähnliche Klagen gegen Netto und Penny scheiterten bereits aus inhaltlichen Gründen.
  • Der Bundesgerichtshof könnte die Frage app-exklusiver Rabatte grundsätzlich klären, da die Revision zugelassen wurde.
  • Wer keine Rabatt-Apps nutzen will oder kann, zahlt weiterhin den regulären Preis ohne App-Vorteil.

Ob der vzbv den Fall vor ein Landgericht bringt oder direkt die Revision zum Bundesgerichtshof anstrebt, ist noch offen. Bis eine endgültige Entscheidung vorliegt, dürfte das Thema App-Rabatte im Handel weiter für Diskussionen sorgen.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.