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Recht & Urteile

Vorsorgevollmacht wird digital: Wer ab Oktober mitlesen darf

Ab dem 1. Oktober können elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Wer im Ernstfall Zugriff bekommt und was Bürger jetzt wissen müssen.

Notarschreibtisch mit Vorsorgedokumenten und Tablet, Symbolbild
Symbolbild (KI-generiert)

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Millionen Deutsche haben eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hinterlegt – für den Fall, dass sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Bislang blieb im entscheidenden Moment oft unklar, was genau in diesen Dokumenten steht. Ab dem 1. Oktober ändert sich das, und zwar für eine ganz bestimmte Gruppe zuerst.

Was ändert sich für Millionen Vorsorge-Dokumente?

Im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer können Bürger seit Jahren hinterlegen, dass eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung existiert und wo sie zu finden ist. Der Inhalt selbst blieb dabei immer verschlossen. Betreuungsgerichte und Ärzte erfuhren im Ernstfall nur, dass es ein Dokument gibt – nicht, was darin steht.

Das reichte in der Praxis oft nicht. Wer im Krankenhaus schnell wissen musste, wer stellvertretend entscheiden darf oder welche Behandlungen eine Patientin ablehnt, musste erst das Papierdokument auftreiben und vorlegen lassen. In akuten Situationen kostete das wertvolle Zeit.

Wie kam es zu der Reform?

Den Anstoß gab die Justizministerkonferenz bereits 2022, initiiert von Bayern und Nordrhein-Westfalen. Ziel war es, die Vorsorgedokumente im Register digital inhaltlich zugänglich zu machen, statt nur auf ihre Existenz zu verweisen. Nach mehrjähriger Vorbereitung ist die entsprechende Verordnung nun soweit, dass sie zum 1. Oktober in Kraft tritt.

Wohlfahrtsverbände wie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen die Modernisierung grundsätzlich, mahnen aber eine klare gesetzliche Grundlage und eine verlässliche Finanzierung der neuen Aufgaben für Betreuungsvereine an, die mit dem Hochladen der Dokumente befasst sind.

Wer darf die Dokumente künftig einsehen?

Genau hier liegt der heikle Punkt: Nicht jeder kann und soll die vollständigen Inhalte einsehen. Der Zugriff auf die elektronischen Abschriften ist gestaffelt und technisch abgesichert. Das Hochladen der Dokumente übernehmen zunächst ausschließlich autorisierte Institutionen wie Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, um eine zuverlässige und sichere Datenübermittlung zu gewährleisten. Privatpersonen können also nicht direkt selbst eine elektronische Kopie hochladen.

Lesend zugreifen dürfen ab Oktober die Betreuungsgerichte sowie Ärztinnen und Ärzte. Mediziner erhalten den Zugang über die Telematikinfrastruktur (TI), also jene zentrale Plattform, über die in Deutschland bereits andere digitale Gesundheitsanwendungen laufen. Im Ernstfall können sie damit erstmals direkt den Inhalt einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht einsehen, statt nur zu erfahren, dass ein Dokument existiert.

Das sollten Sie jetzt wissen

  • Die Reform betrifft zunächst nur die elektronische Einsicht durch Betreuungsgerichte und Ärzte über die Telematikinfrastruktur.
  • Eine bereits im Register vermerkte Vollmacht wird nicht automatisch digitalisiert – eine elektronische Abschrift muss gesondert eingereicht werden.
  • Das Original auf Papier bleibt weiterhin wichtig und sollte griffbereit an einem bekannten Ort aufbewahrt werden.
  • Wer eine elektronische Abschrift hinterlegen möchte, wendet sich am besten an eine Notarin, einen Anwalt oder die zuständige Betreuungsbehörde.
  • Das Register selbst finanziert sich über Gebühren, die bei der Eintragung anfallen.

Wie sich die neue Zugriffsmöglichkeit im Klinikalltag bewährt und ob der elektronische Zugang später auch auf weitere Berufsgruppen ausgeweitet wird, dürfte sich in den kommenden Monaten zeigen.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.