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Recht & Urteile

Werkstattrisiko: Diese Kosten müssen Kaskoversicherer nicht zahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wer die Kosten trägt, wenn eine Werkstatt nach einem Unfall zu viel abrechnet. Das Urteil betrifft alle Kaskoversicherten.

Beschädigter Autokotflügel wird in einer Werkstatt begutachtet
Symbolbild (KI-generiert)

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Nach einem Unfall zahlt die Vollkaskoversicherung die Reparaturrechnung – so die Erwartung vieler Autofahrer. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass diese Sicherheit deutliche Grenzen hat. Wie viel Kunden im Zweifel selbst tragen müssen, zeigt ein aktueller Fall aus Baden-Württemberg.

Wer bleibt auf überhöhten Werkstattrechnungen sitzen?

Eine vollkaskoversicherte Kundin der HUK24 ließ ihr Auto nach einem Einparkunfall reparieren. Der Versicherer zahlte die Rechnung zunächst, zog dann aber 389,01 Euro wieder ab. Begründung: Einzelne Arbeitsschritte der Werkstatt seien für die Reparatur gar nicht notwendig gewesen.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte im Verfahren tatsächlich mehrere überhöhte und unberechtigte Rechnungspositionen. Die Kundin klagte dennoch auf die vollständige Erstattung – und verlor bereits vor dem Amtsgericht Heilbronn im August 2024 sowie vor dem Landgericht Heilbronn im September 2025.

Die Ausgangslage: Was die Versicherungsbedingungen vorsehen

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zahlt der Kaskoversicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs. Entscheidend ist also, was als „erforderlich“ gilt.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt bislang eine kundenfreundlichere Regel: Dort trägt in der Regel der Schädiger das Risiko, wenn eine Werkstatt unnötig hohe Kosten abrechnet – das sogenannte Werkstattrisiko. Die Klägerin argumentierte, dieser Schutz müsse auch für die Kaskoversicherung gelten.

Der Streitpunkt vor dem Bundesgerichtshof

Genau hier widersprach der BGH. Anders als in der Haftpflichtversicherung gebe es in der Kaskoversicherung keinen Dritten, der für einen Schaden haftet. Die Karlsruher Richter mussten deshalb entscheiden, wer das Risiko einer unwirtschaftlich arbeitenden Werkstatt trägt: der Versicherer oder der Versicherungsnehmer selbst.

Das Urteil: Kunden tragen das Werkstattrisiko selbst

Der Bundesgerichtshof entschied am 9. September 2026 unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 gegen die Klägerin. Die vom Kaskoversicherer zu erstattenden Kosten umfassten keine Rechnungspositionen, die unangemessen, überflüssig oder unberechtigt seien, so der Senat. Das Werkstattrisiko verbleibt damit grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherer die Werkstatt selbst vorgegeben hat oder der Kunde konkreten Weisungen des Versicherers zur Werkstattwahl gefolgt ist. In allen anderen Fällen müssen Versicherte im Zweifel selbst kontrollieren, ob eine Rechnung plausibel ist.

Das sollten Sie jetzt wissen

  • Kaskoversicherer müssen laut BGH nur tatsächlich erforderliche Reparaturkosten erstatten, nicht jede Rechnungsposition.
  • Das Werkstattrisiko bei überhöhten oder unnötigen Arbeiten trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer selbst.
  • Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherer die Werkstatt vorgegeben oder eine konkrete Weisung erteilt hat.
  • Lassen Sie sich Kostenvoranschläge vor größeren Reparaturen möglichst schriftlich bestätigen.
  • Bei Zweifeln an einer Rechnung hilft ein unabhängiges Sachverständigengutachten vor der Zahlung.

Für die Praxis dürfte das Urteil bedeuten, dass Werkstätten und Versicherte künftig genauer dokumentieren müssen, welche Arbeiten tatsächlich notwendig waren, um spätere Kürzungen zu vermeiden.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.