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Steuern

Getrennte Eltern: Wer den Freibetrag fürs Kind jetzt behalten darf

Der Bundesfinanzhof hat einen Steuerstreit geschiedener Eltern entschieden. Es ging um einen Kinder-Freibetrag – und um die Frage, ob die Großeltern zählen.

Kinderrucksäcke im Flur, daneben Unterlagen auf einem Tisch
Symbolbild (KI-generiert)

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Nach einer Trennung streiten Eltern nicht nur über Umgang und Unterhalt, sondern oft auch vor dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt einen solchen Fall entschieden. Es ging um einen Steuerfreibetrag für zwei Töchter – und um die Frage, ob die Betreuung durch die Großeltern dem Vater hilft.

Worum stritten Mutter und Vater?

Die Eltern sind geschieden und haben zwei Töchter. Im Streitjahr 2019 waren die Mädchen 13 und 16 Jahre alt und nur bei der Mutter gemeldet. Die Mutter beantragte, dass der komplette Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf sie übertragen wird. Der Vater widersprach.

Persönlichen Kontakt zu den Töchtern hatte er seit 2015 kaum noch. Im Streitjahr begleitete ihn eine Tochter dreimal zu seinem Training. Dafür betreuten seine Eltern die Mädchen regelmäßig – an 159 Tagen im Jahr, in ihrer eigenen Wohnung. Absprachen mit dem Vater gab es dazu nicht.

Was viele Eltern nicht wissen

Der sogenannte BEA-Freibetrag steht grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zu. Bei minderjährigen Kindern kann der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, die Übertragung der anderen Hälfte beantragen. Im Streitjahr ging es um 1.320 Euro pro Kind und Elternteil.

Der andere Elternteil kann widersprechen – aber nur unter Bedingungen. Er muss Kosten für die Kinderbetreuung tragen oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang selbst betreuen. Als Richtwert gilt seit einem früheren BFH-Urteil: rund zehn Prozent der Zeit im Jahr, also etwa 37 Tage.

Zählt die Betreuung durch Oma und Opa mit?

Genau das war der Knackpunkt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte dem Vater zunächst recht gegeben. Die Großeltern kümmerten sich intensiv um die Enkelinnen. Rechnet man diese Tage dem Vater zu, läge er weit über der Schwelle.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. III R 2/24) hob der BFH die Entscheidung auf und gab der Mutter recht. Betreuung durch Dritte lässt sich dem widersprechenden Elternteil jedenfalls dann nicht zurechnen, wenn sie ohne sein Zutun geschieht. Der Vater selbst blieb klar unter der Zehn-Prozent-Grenze. Auch Barunterhalt allein genügt nach Ansicht der Richter nicht, solange keine zusätzlichen Betreuungskosten anfallen.

Damit bekommt die Mutter den vollen Freibetrag für beide Töchter. Veröffentlicht hat das Gericht die Entscheidung am 17. September 2026.

Das bedeutet das für Sie

  • Ist das Kind bei Ihnen gemeldet, können Sie in der Steuererklärung die Übertragung des BEA-Freibetrags beantragen.
  • Der andere Elternteil kann nur widersprechen, wenn er selbst betreut – Richtwert rund zehn Prozent des Jahres – oder Betreuungskosten trägt.
  • Betreuung durch Großeltern zählt nicht automatisch mit, jedenfalls nicht ohne eigenes Zutun des Elternteils.
  • Führen Sie einen Kalender über Betreuungstage und heben Sie Belege über Betreuungskosten auf.
  • Gegen einen Bescheid, der den Freibetrag falsch aufteilt, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Finanzämter dürften das Urteil in ähnlichen Streitfällen heranziehen. Wer gerade in einem Einspruchsverfahren steckt, sollte die Begründung mit seinem Steuerberater durchgehen.

Quellen