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Gesundheit

Krankengeld bei neuer Krankheit: Diese Frist prüft jetzt das Gericht

Das Bundessozialgericht klärt am 1. Oktober, ob eine zusätzliche Erkrankung während laufender Arbeitsunfähigkeit die 78-Wochen-Frist beim Krankengeld beeinflusst.

Stethoskop liegt auf einem medizinischen Formular neben einer Uhr auf einem Schreibtisch
Symbolbild (KI-generiert)

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Wer lange krankgeschrieben ist, kennt die Grenze: Nach 78 Wochen endet das Krankengeld für dieselbe Erkrankung. Doch was passiert, wenn während dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzukommt, die zunächst gar nicht arbeitsunfähig macht? Genau darüber verhandelt das Bundessozialgericht am 1. Oktober 2026 – und die Antwort kann für viele Langzeiterkrankte über Geld oder Existenzangst entscheiden.

Wie lange zahlt die Krankenkasse eigentlich Krankengeld?

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Krankengeld wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Das regelt Paragraf 48 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Nach Ablauf dieser sogenannten Blockfrist endet die Zahlung, selbst wenn ein Arzt weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Kompliziert wird es, wenn während der Erkrankung eine zusätzliche Diagnose dazukommt. Grundsätzlich verlängert eine neue Krankheit die Frist nicht automatisch. Doch wie genau eine „hinzugetretene Krankheit“ zu bewerten ist, darüber streiten Gerichte seit Jahren.

Der Fall, der jetzt vor Gericht landet

Auslöser des aktuellen Verfahrens ist ein Versicherter, der zunächst wegen einer akuten Belastungsreaktion krankgeschrieben wurde. Während dieser Arbeitsunfähigkeit kamen weitere gesundheitliche Probleme hinzu, darunter zeitweise eine Heiserkeit. Diese Zusatzerkrankung machte zunächst für sich genommen nicht arbeitsunfähig.

Die Krankenkasse beendete die Zahlungen nach Ausschöpfung der 78 Wochen. Der Versicherte klagte dagegen. Das Sozialgericht und in zweiter Instanz das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gaben ihm am 17. Juni 2025 recht (Aktenzeichen L 16 KR 208/23).

Warum der Streitpunkt so bedeutsam ist

Die Vorinstanzen entschieden, dass eine Zusatzerkrankung nicht selbst Arbeitsunfähigkeit auslösen muss, um bei der Fristberechnung eine Rolle zu spielen. Es reiche aus, wenn sie während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit „hinzutritt“. Die Krankenkasse sieht das anders und legte Revision ein.

Damit ist das Urteil der Vorinstanz noch nicht rechtskräftig. Das Bundessozialgericht in Kassel muss nun als letzte Instanz klären, welche Auslegung gilt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R.

Was am 1. Oktober entschieden wird

Am Donnerstag verhandelt der 3. Senat des Bundessozialgerichts über die Frage, ob eine hinzugetretene Erkrankung bereits dann zählt, wenn sie während laufender Arbeitsunfähigkeit auftritt, ohne selbst arbeitsunfähig zu machen, oder ob sie eigenständig Arbeitsunfähigkeit verursachen muss. Bis zur Verhandlung ist die Rechtsfrage offen.

Fällt die Entscheidung zugunsten der Versicherten aus, könnte das für viele Langzeiterkrankte mehr Schutz bedeuten. Urteilt das Gericht im Sinne der Krankenkassen, bleibt die bisherige strenge Praxis bestehen: Nur eine Erkrankung, die selbst arbeitsunfähig macht, zählt bei der Fristberechnung mit.

Das sollten Sie jetzt wissen

  • Krankengeld wird für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.
  • Eine neue Diagnose verlängert die Frist nicht automatisch – entscheidend ist, wie sie rechtlich bewertet wird.
  • Lassen Sie jede zusätzliche Erkrankung genau und zeitnah ärztlich dokumentieren, auch wenn sie zunächst nicht arbeitsunfähig macht.
  • Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse lohnt sich ein Widerspruch, da die Rechtslage derzeit ungeklärt ist.
  • Betroffene sollten die Entscheidung vom 1. Oktober 2026 im Blick behalten, da sie laufende Fälle direkt beeinflussen kann.

Das Bundessozialgericht dürfte am Verhandlungstag ein Urteil verkünden oder zumindest die weitere Richtung erkennen lassen. Für Betroffene, deren Krankengeld an der 78-Wochen-Grenze hängt, kann diese Entscheidung über die finanzielle Absicherung der kommenden Monate mitbestimmen.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.