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Gesundheit

Krankengeld: Diese Frist verkürzt sich 2027 auf vier Wochen

Ab 2027 haben gesetzlich Krankenversicherte nur noch vier statt zehn Wochen Zeit, um einen geforderten Reha- oder Teilhabe-Antrag zu stellen. Wer die Frist verpasst, verliert das Krankengeld.

Antragsformular mit Kalender und markierter Frist auf einem Schreibtisch
Symbolbild (KI-generiert)

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Wer länger krankgeschrieben ist und von der Krankenkasse zur Beantragung einer medizinischen Reha oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert wird, hat ab Januar 2027 deutlich weniger Zeit dafür. Die bisherige Zehn-Wochen-Frist schrumpft auf vier Wochen. Wer sie verpasst, verliert das Krankengeld.

Was ändert sich konkret?

Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 228. Es ändert Paragraf 51 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V):

  • Bis 31. Dezember 2026 gilt weiterhin die bisherige Frist von zehn Wochen.
  • Ab 1. Januar 2027 haben Versicherte nur noch vier Wochen Zeit, einen von der Kasse geforderten Reha- oder Teilhabe-Antrag zu stellen.
  • Betroffen sind Fälle, in denen die Krankenkasse während des Krankengeldbezugs eine solche Antragstellung verlangt, etwa weil Zweifel an der reinen Erwerbsminderung durch Krankheit bestehen oder eine Reha aus Sicht der Kasse sinnvoll erscheint.

Was bedeutet das für Betroffene?

  • Verstreicht die neue Vier-Wochen-Frist ohne Antrag, entfällt der Anspruch auf Krankengeld kraft Gesetzes mit Ablauf der Frist.
  • Eine rückwirkende Nachzahlung für die versäumte Zeit gibt es nicht. Das Krankengeld lebt erst wieder auf, sobald der Antrag tatsächlich nachträglich gestellt wird.
  • Bescheide mit Zehn-Wochen-Frist, die noch 2026 wirksam zugestellt wurden, verkürzen sich nicht automatisch auf vier Wochen, solange die ursprüngliche Frist nicht über den Jahreswechsel hinausläuft.
  • Wer eine Fristsetzung der Kasse erhält, sollte das Schreiben nicht liegen lassen, sondern den Termin sofort im Kalender vormerken und bei Unsicherheiten frühzeitig bei der Krankenkasse oder einer Beratungsstelle nachfragen.

Was passiert als Nächstes?

Die neue Frist gilt erst für Aufforderungen, die ab dem 1. Januar 2027 verschickt werden. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Zehn-Wochen-Regelung. Krankenkassen müssen Versicherte in ihren Aufforderungsschreiben künftig auf die verkürzte Frist und die Folgen einer Fristversäumnis hinweisen.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.