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Immobilien

Indexmiete und Inflation: Was Mieter bei 3,3 Prozent zahlen müssen

Die Inflation liegt bei 3,3 Prozent. Für Mieter mit Indexmietvertrag kann das eine deutliche Erhöhung bedeuten – eine geplante Reform soll das künftig begrenzen.

Fassade eines deutschen Mehrfamilienhauses mit Balkonen
Symbolbild (KI-generiert)

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Die Inflation lag im September bei 3,3 Prozent. Für Mieter mit einem Indexmietvertrag heißt das: Ihre Miete darf weiterhin in voller Höhe um diesen Wert steigen. Eine Reform der Bundesregierung soll das künftig begrenzen, ist aber noch nicht in Kraft.

Details

Bei einem Indexmietvertrag ist die Miethöhe an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Steigen die Verbraucherpreise, darf der Vermieter einmal pro Jahr schriftlich eine Erhöhung um genau diesen Prozentsatz verlangen, wirksam ab dem übernächsten Monat. Andere Mieterhöhungen, etwa wegen Modernisierung, sind während der Laufzeit eines Indexmietvertrags in der Regel ausgeschlossen. Laut Deutschem Mieterbund enthalten in Großstädten inzwischen rund 30 Prozent der neu abgeschlossenen Mietverträge eine solche Indexklausel.

Die Bundesregierung will das künftig ändern: Das Bundeskabinett beschloss am 29. April 2026 auf Vorschlag von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) den Gesetzentwurf „Mietrecht II“. Danach sollen Steigerungen des Verbraucherpreisindex oberhalb von 3 Prozent in angespannten Wohnungsmärkten nur noch zur Hälfte an die Miete weitergegeben werden dürfen. Bei aktuell 3,3 Prozent Inflation würden damit nur die ersten 3 Prozentpunkte voll und der Rest halbiert angerechnet. Am 9. Juli 2026 fand die erste Lesung im Bundestag statt, seither berät der zuständige Ausschuss den Entwurf. Der Deutsche Mieterbund begrüßt die Pläne als überfälligen Schutz, der Eigentümerverband Haus & Grund kritisiert sie als Belastung für die Investitionsbereitschaft.

Was bedeutet das für Betroffene?

  • Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gilt weiterhin die volle Weitergabe der Inflation bei Indexmietverträgen.
  • Eine Erhöhungserklärung muss schriftlich erfolgen und den aktuellen Indexstand nachvollziehbar belegen.
  • Seit der letzten Erhöhung muss mindestens ein Jahr vergangen sein.
  • Bei Unsicherheiten über die Berechnung hilft eine örtliche Mieterberatung weiter.

Was passiert als Nächstes?

Der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ durchläuft derzeit die Ausschussberatungen im Bundestag. Mit einem Inkrafttreten rechnen Experten frühestens im Winter 2026/2027. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage ohne Kappungsgrenze bestehen. Auch auf dem Immobilienmarkt insgesamt bleibt die Preisentwicklung ein zentrales Thema für Mieter und Eigentümer.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz recherchiert und redaktionell aufbereitet.